Vertragsstrafe wegen fehlender Löschung von Google-Cache

27 Okt

Wer wegen einer Rechtsverletzung im Internet eine Unterlassungserklärung abgibt, muss nach mehreren aktuellen Urteilen auch den Google-Cache bereinigen / Andernfalls riskiert er eine Vertragsstrafe / Wir erklären, wie man richtig löscht

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Es ist schon länger umstritten, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür gesorgt werden muss, dass der Verstoß wieder aus dem Netz verschwindet. Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Webauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden, z.B. den eigenen Onlineshop oder Social-Media-Profile.

Der Unterzeichner einer Unterlassungserklärung muss darüber hinaus aber auch sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite selbst noch über eine Internetsuchmaschine (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11) oder gängige Internetbranchenbücher (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel).

Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so KG Berlin, Urteil vom 27.11.2009, Az. 9 U 27/09). Der Schuldner muss dazu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können.

Abmahnung → Unterlassungserklärung → Google-Cache → Vertragsstrafe

Auf dieser Grundlage entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Celle, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet sei, gegenüber Google auch einen Antrag auf Löschung im Google Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte zu stellen. Im verhandelten Fall hatte der Beklagte den Google Cache nicht bereinigt, weshalb er zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt wurde (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14). Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied ebenfalls, dass der Schuldner aufgrund der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet ist, Google dazu aufzufordern, den Google Cache zu löschen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-15 U 119/14).

Auch wenn andere Gerichte eine Löschungspflicht ablehnen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15 für ein Foto innerhalb einer gelöschten eBay Auktion, die noch im Google-Cache aufrufbar war; LG Halle, Urteil vom 31.05.2012 4 O 883/11), sollten Schuldner bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sichergehen und für eine Löschung des Google-Caches sorgen; allein schon wegen des fliegenden Gerichtsstands, der dem Gläubiger bei Rechtsverletzungen im Internet eine freie Auswahl des entscheidenden Gerichts erlaubt.

Google-Cache – was ist das?

Der Google Cache ist eine Art temporäres Internetarchiv. Google speichert für jede URL, die in den Suchmaschinenindex aufgenommen wurde, die letzte Version dieser Seite im Cache (Ausnahme: Der Websitebetreiber hat die Archivierung der URL unterbunden, was z.B. über das Meta Tag noarchive möglich ist). In den Suchergebnissen von Google kann die Cache Version direkt über den jeweiligen Suchtreffer aufgerufen werden.

Lampmann, Haberkamp & Rosenbaum vertreten Rechte-Eigentümer im In- und Ausland auch bei Problemen mit ungelöschtem Google-Cache. Arno Lampmann ist unter der Nummer 0221 / 2716733-0 telefonisch erreichbar – oder per mail lampmann@lhr-law.de.



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