Ab 1. August besserer Schutz vor Kostenfallen im Internet

27 Jul

Ministerin Aigner: Unseriösen Geschäften im Netz einen Riegel vorschieben / Mit der "Button-Lösung" übernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa

Pressemeldung der Firma Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

Ab 1. August 2012 gilt die „Button-Lösung“ verpflichtend für alle Online-Einkäufe. Durch das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag im Internet den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente informieren, insbesondere über die Kosten. „Dieses Gesetz schützt Internet-Nutzer, damit sie nicht ungewollt in eine Abofalle tappen“, sagt Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. Die so genannte Button- Lösung werde dazu beitragen, unseriöse Geschäftspraktiken im Internet einzudämmen. Aigner: „Ich bin sicher, dass wir mit dieser Neuregelung vielen Betrügern im Internet das Handwerk legen können.“

Durch das Gesetz werde die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher im schnell wachsenden Bereich des E-Commerce wirksam gestärkt, so Aigner: „Die Einkaufsgewohnheiten der Verbraucher haben sich stark verändert. E-Commerce ist eine der Wachstumsbranchen des Einzelhandels. Mit der Einführung der Button-Lösung wird der Online-Handel für die Verbraucher noch sicherer gestaltet und der Schutz vor Kostenfallen im Internet deutlich verbessert.“ Das Bundesverbraucherministerium hatte sich mit Nachdruck für die Aufnahme der Button-Lösung in die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Dezember 2013 umzusetzen. Mit der Umsetzung bereits zum 1. August 2012 übernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in Europa.

In der Vergangenheit waren Verbraucher immer wieder durch trickreich gestaltete Internetangebote über die Kostenpflichtigkeit eines Angebots getäuscht worden. Findige Abofallen-Betreiber haben geschickt versucht, durch versteckte Preisangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder optisch unauffällig am unteren Bildschirmrand platzierte Hinweise über die tatsächlichen Preise einer Leistung hinwegzutäuschen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die in eine solche Abo- oder Kostenfalle getappt sind, sahen sich dann Forderungen ausgesetzt, die teils mit massivem Druck geltend gemacht wurden.

„Durch die Neuregelung wird die Position der Verbrauchers deutlich gestärkt“, so Aigner. Ab sofort müssen die Betreiber eines Online-Shops bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragselemente – wie beispielsweise den Preis oder die Vertragslaufzeit – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt generell kein Vertrag zustande. Im Zweifelsfall muss der Unternehmer beweisen, dass er diesen Anforderungen genügt hat.

Weitere Informationen im Internet unter www.bmelv.de/…



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