Positionspaier der Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände.e.V.

23 Okt

Zu den laufenden Tarifverhandlungen für Filmschaffende stellt die Bundesvereinigung ihre Positions dar

Pressemeldung der Firma Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände e.V.

Die Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände e.V. (BV) vertritt als Dachverband gemeinsame wirtschaftliche, soziale und kulturelle Interessen der Mitgliedsverbände gegenüber

– Filmwirtschaft

– Rundfunk- und Fernsehanstalten

– Gewerkschaft

– Ministerien und Verwaltung

– Gesetzgebenden Körperschaften

In den Mitgliedsverbänden der Bundesvereinigung sind Filmschaffende der verschiedenen Bereiche organisiert, die als freischaffende Mitarbeiter auf Produktionsdauer angestellt, tageweise oder unständig beschäftigt werden, oder freiberuflich bzw. gewerblich als Selbständige tätig sind.

Unsere Anliegen sind insbesondere

– Die Schaffung von korrekten Arbeitsbedingungen in der Film- und Fernsehwirtschaft, unter denen sich die beruflichen Qualitäten und Fähigkeiten der Filmschaffenden möglichst optimal entfalten können

– Transparente Arbeits- und Vertragsbedingungen

– Intensivierung des Dialogs innerhalb der Filmwirtschaft: Filmschaffende –

Produktionen – Sender – Gewerkschaft – Politik

– Begleitung von Verhandlungen über Mantel- und Gagen-Tarifverträge durch die Artikulation von Forderungen der Filmschaffenden innerhalb der Filmbranche und Information der Politik und der Fachpresse

– Erarbeitung und Verbreitung von Berufsbildern für Filmschaffende und Durchsetzung von Qualitätskriterien in Film schaffenden Berufen

– Förderung der Film- und Fernsehkultur durch kritische Begleitung der Entwicklungen in der deutschen Medienrealität

– Unterstützung der Filmurheber und Leistungsschutzberechtigten in ihren

Forderungen nach Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke bzw. Werkbeiträge. Seite 2

– Aus Gründen der Fairness, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sollte auch für selbständige Mitarbeiter in der deutschen Filmwirtschaft eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit gelten.

– Schutz der Position des „Praktikanten“ als lernendem Mitarbeiter ohne Stabsposition und mindestens tariflicher Vergütung bei voller Mitarbeit als Ersatz für eine berufserfahrene Kraft.

Forderungskatalog der Bundesvereinigung an die Tarifrunde 2011/12

Die Bundesvereinigung(BV) als Dachverband der Filmschaffenden-Verbände ist derzeit nicht selbst Tarifpartner, versteht sich aber als Sprachrohr für die Anliegen der über 3000 durch sie repräsentierten Filmschaffenden in einem traditionell gewerkschaftlich nur gering organisierten Bereich. Tarifverhandlungen zwischen der Produktionswirtschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verfolgt die BV im Hintergrund und trägt mit der Aggregation und Publikation von Forderungen der Filmschaffenden zur Entwicklung fairer Arbeitsbedingungen bei. Als eine solche Forderungssammlung für die Verhandlungen auf der Basis einer breiten Erhebung in den Berufsverbänden versteht sich der hier vorgelegte Forderungskatalog.

Deutliche Anhebung der Vergütungen

Aufgrund der in mehreren Tarifrunden nur marginal gestiegenen Gagen werden deutsche Filmschaffende im internationalen Vergleich – aber auch verglichen mit festangestellten Mitarbeitern der Fernsehsender in Deutschland – unterdurchschnittlich bezahlt. Durch die Verringerung der Drehzeiten und die Produktivitätszuwächse pro Zeiteinheit haben sich die Beschäftigungszeiträume verkürzt. Zudem lagen die Einkommenszuwächse der Filmschaffenden seit zwei Jahrzehnten unterhalb der Inflationsrate für diesen Zeitraum. Darum fordert die BV für die Filmschaffenden eine relative Gagenerhöhung von 16%, welche über einen für alle Positionen gleichen Sockelbetrag und eine darüber hinausgehende prozentuale Erhöhung realisiert werden sollte.

Tägliche Arbeitszeit

Die BV der Filmschaffenden-Verbände fordert eine tägliche Arbeitszeit, die dem deutschen ArbZG (Arbeitszeitgesetz) entspricht (also maximal 10 Stunden Tagesarbeitszeit), da es für Filmschaffende weder großzügig bemessene Pausen noch i.d.R. irgendwelche Bereitschaftszeiten gibt. Eine Netto-Arbeitszeit von 10 Stunden pro Tag ist das Maximum des regelmäßig Zumutbaren. Darüber hinaus darf nur in besonders begründeten und zum Nachweis schriftlich dokumentierten Ausnahmefällen gearbeitet werden. Sofern in besonders begründeten Einzelfällen über 10 Stunden hinaus gearbeitet werden soll, sind genaue Aufzeichnungen über Pausenzeiten und eventuelle Bereitschaftszeiten von Mitarbeitern/innen anzufertigen, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu Kontrollzwecken durch die Behörden unter Nennung des verantwortlichen Entscheiders aufbewahrt werden müssen.

Einhaltung von Regelungen des deutschen Arbeits- und Sozialrechts

Da in der Film- und Fernsehwirtschaft die Einhaltung von arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen keineswegs die Regel ist, erwarten die Filmschaffenden von den Tarifpartnern die Implementierung deutlicher Hinweise und ggf. wirksamer Sanktionsmechanismen in den Tarifvertrag. So sind bei Überschreitung von Arbeitszeiten oder auch Unterschreiten von Pausen entsprechende (bezuschlagte) Zeiten in das verpflichtende Arbeitszeitkonto zu buchen. Diese über das Arbeitszeitkonto angerechneten zusätzlichen Zeiten zur Berücksichtigung bei den SV-Tagen führen zu ergänzenden Zahlungen (z.B. mit Überstundenzuschlägen oder Nacht-, Sonntags- bzw. Feiertagszuschlägen). Das Fehlen eines Arbeitszeitkontos (AZK) sollte mit einem Zuschlag auf den Tarif sanktioniert werden, wenn der Filmschaffende keine Anschlussproduktion nachweisen kann. Bereits nach dem geltenden Tarifvertrag ist das AZK verpflichtend, doch es wird Filmschaffenden häufig nicht gewährt, etwa aufgrund der unwahren Unterstellung von Anschlussproduktionen.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht nur für die auf Produktionsdauer beschäftigten

Mitarbeiter/innen einzuhalten, sondern auch für tageweise oder unständig Beschäftigte.

Pauschalverträge Aufgrund der unguten Erfahrungen mit „Pauschalverträgen“, die häufig nicht einmal das tarifliche (gesetzliche) Minimum der Vergütung zugestehen, wird bei Überschreiten der Arbeitszeiten nach dem ArbZG auf der Basis des Tarifvertrags auch konkrete Abrechnung auf mindestens tarifvertraglicher Basis verpflichtend. Pauschalierungen werden dezidiert nur noch dann zugelassen (Text im Tarifvertrag verankern!), wenn die tariflichen Mindest-Gagen unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten tatsächlich überschritten werden.

Produktionssprecher/in

Der/Die vom Team zu Produktions- bzw. Drehbeginn aus den Reihen der Mitarbeiter zu wählende Produktionssprecher/in soll als Vertrauensperson der Filmschaffenden die Kommunikation zwischen Produzent und Team fördern und erleichtern. Ihm/Ihr dürfen durch dieses Engagement von keiner Seite Nachteile erwachsen (vergleiche Betriebsrat).

Notwendige Präzisierungen im Tarifvertrag

Ein freier Tag umfasst 24 Stunden (von 0 – 24 Uhr) plus 11 Stunden Ruhezeit. Ein freies Wochenende umfasst 48 Stunden plus 11 Std. Ruhezeit. Sofern 59 freie Stunden unterschritten werden, handelt es sich nicht um ein freies Wochenende, sondern um einen freien Tag. Sofern ein fünfter Tag der Arbeitswoche über 24 Uhr hinausgeht, muss der sechste Tag bezahlt werden, da es dann keine zwei freien Tage mehr geben kann.

Bei Tätigkeiten außerhalb des Wohnortes hat die Unterbringung über die Produktion zu erfolgen. An- und Abfahrtzeiten zum Produktionsort und Zeiten der Fahrt von der Unterkunft (Hotel, Wohnung) am externen Produktionsort zum Set und zurück rechnen zur Arbeitszeit der Filmschaffenden.

Die BV hält die Wiedereinführung des Arbeitszeitkontos „50/40 plus“ für erforderlich, um die tatsächlich gearbeiteten Zeiten wie in anderen Wirtschaftszweigen korrekt abzubilden und sozialversicherungsrechtlich dringend erforderliche Zeiten nicht zu verkürzen.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
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Hans Schlosser
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+49 (211) 60100-78



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