Bundeskabinett beschließt Gesetzespaket zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken
13 Mrz
Verbraucherministerin Aigner: Mehr Schutz vor Abzocke am Telefon
Mit dem neuen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat die Bundesregierung ein breites Maßnahmenpaket beschlossen, das den Verbraucherschutz in Deutschland stärkt. „Betrügern und unseriösen Geschäftemachern das Handwerk zu legen – das ist Ziel dieses Gesetzespakets. In der Vergangenheit gab es immer wieder Bürgerbeschwerden über bestimmte Geschäftspraktiken, die man klar als Abzocke bezeichnen muss. Die Bundesregierung hat gehandelt, an den entscheidenden Stellen das Gesetz verschärft und damit den Schutz der Verbraucher verbessert“, erklärte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zu dem am Mittwoch im Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf.
Nach Ansicht von Aigner ist das Gesetzvorhaben „ein weiterer wichtiger Schritt für mehr Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren und betrügerischen Aktivitäten dubiöser Unternehmer und eine Kampfansage an unseriöse Geschäftspraktiken“. Es sei nach wie vor ein Ärgernis, dass Verbraucher am Telefon immer wieder zu Vertragsabschlüssen gedrängt werden. Wie eine Evaluation des Bundesjustizministeriums des Gesetzes gegen unerlaubte Telefonwerbung gezeigt hatte, gibt es noch immer Callcenter-Betreiber, die versuchen, sich mit dreisten Tricks auf Kosten der Verbraucher zu bereichern. Ein besonderes Ärgernis sind dabei Gewinnspieldiensteverträge – sie machen den Großteil der unzulässigen Werbeanrufe aus: Künftig wird es einen wirksamen Schutz gegen den Abschluss von Gewinnspieldiensteverträge infolge unlauterer Telefonanrufe geben. Derartige Verträge sind künftig dem Textformerfordernis unterworfen. Dafür hatte sich das Bundesverbraucherministerium mit Nachdruck eingesetzt. Die Bußgeld-Obergrenze für unlautere Telefonanrufe wird von derzeit 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben, um Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung den wirtschaftlichen Anreiz zu entziehen. Dies gilt explizit auch für die Verwendung automatischer Anrufmaschinen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers.
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