Wo Supermann draufsteht muss auch Supermann drin sein

14 Nov

Wichtiges Urteil zu unbewiesenen Superlativen

Pressemeldung der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Vorsicht mit Superlativen: Das Oberlandesgericht Köln hat aktuell entscheiden, dass man ruhig mit breiter Brust werben darf, Aussagen zur eigenen Potenz müssen aber belegbar sein. LHR ist eine Fachkanzlei für Wettbewerbsrecht und setzt für Unternehmen und Personen wirksam Unterlassungsansprüche durch. 

 

„Wir gehören zu den Wichtigsten!“ – Wirklich?

Zwei deutsche Meinungsforschungsinstitute streiten um eine Werbeaussage, nach der eine der Parteien sich selbst als eins der wichtigsten Institute sieht. „Ist so irreführend!“ sagt der Mitbewerber, „zumindest ist das nicht bewiesen!“

Konkret ging es außer einer eher als fachlich zu bewertenden und nicht bewiesenen Aussage um den Spruch: „inzwischen zählen wir zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands.“ Da die Beklagte den Beweis vor Gericht nicht antreten konnte, wies das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ab.

Das Institut darf die strittige Aussage weder im Imagefilm noch sonst wo verwenden, wenn es kein Ordnungsgeld riskieren will.

Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln kennt die Thematik aus zahlreichen Verfahren aus dem Wettbewerbsrecht. Seine Meinung: „Aussagen sollten immer einer Überprüfung standhalten. Vielfach denken Werbende aber, dass Aussagen, die man grundsätzlich schwer beweisen kann, auch nicht beweisen müssen. Das ist aber ein absoluter Trugschluss – gerade bei diesen eher schwammig wirkenden Aussagen haben deutsche Gerichte klare Regeln!“

Heißt: Haben Teile einer Ausführung einen nachprüfbaren Kern, dann muss die Aussage der Nachprüfung auch standhalten können. Die Kölner Richter waren der Meinung, dass „wichtig“ oder „am wichtigsten“ so einen nachprüfbaren Kern haben könnte und definierten die Aussage bis zum Beweis als irreführend.

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, AZ: 6 U 190/15



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Stadtwaldgürtel 81-83
50935 Köln
Telefon: +49 (221) 2716733-0
Telefax: +49 (221) 2716733-33
http://www.lhr-law.de

Ansprechpartner:
Arno Lampmann
Partner
+49 (221) 2716733-0



Dateianlagen:
    • (Bild: © JenkoAtaman - Fotolia.com)
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum haben sich am Kanzleistandort Köln auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und vertreten Unternehmer und Personen deutschlandweit. Rechtsanwalt Arno Lampmann steht unter Tel.: 0221 / 2716733-0 oder per Mail an lampmann@lhr-lw.de zur Verfügung


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.