Facebook, Xing Abmahner + Zocker unterwegs: Bei Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kommt ein Vertrag zustande, der lebenslange Gültigkeit hat

6 Jun

Wiederholt kommt die Firma Portfolio Management GmbH, Neue Grünstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030-28092879, vertreten durch Herrn Dr. Peter Dondl, ins Gespräch.

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Unnötige Kosten, Rechtsnachteile und Risiken durch berechtigte Abmahnungen können leicht vermieden werden

Wiederholt (siehe hierzu PR Anfang Mai unter http://bit.ly/14ir541) kommt die Firma Portfolio Management GmbH, Neue Grünstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030-28092879, vertreten durch Herrn Dr. Peter Dondl, ins Gespräch.

Mit Abmahnungen im Monat Mai 2013, werden Kleinstunternehmen, Dienstleister aufgefordert EURO 97,40 zu zahlen, da auf der Facebook-Fanpage die notwendigen Angaben nach §5 TMG, laut einem Ausdruck mit Zeitstempel, fehlen sollten. Die Zahlung hat nach erreichen des Empfängers am Freitag, drei Tage später auf dem Konto des Abmahners als Guthaben zu erscheinen.

Sollte dieses Angebot der sofortigen Zahlung nicht angenommen werden und die angeforderte EURO 97,40 nicht transferiert, behaltet sich das Unternehmen weitere Schritte vor, die erheblich mehr Kosten verursachen. So steht es im Schreiben der Portfolio Management GmbH.

Unternehmer zum Beispiel auf Xing kennen sich ebenso schon mit solchen Abmahnern aus und empfehlen, unbedingt einen Rechtsanwalt einzuschalten, da einige der Abmahner mit Druck arbeiten, um aus der vermeintlichen Notlage Geld abzocken zu können.

Herr Wilfried Tönnis, Institut für Existenzgründungen und Unternehmensführung, hat für seine Kunden, die ebenfalls häufig dieses Problem hatten, eine App programmiert, mit der kostenlos ein Impressum eingerichtet werden kann. Zu finden auf seiner Facebookseite unter http://www.fb.com/Existenzgruenderseminar

Weiterhin kann bei allfacebook.de – der innoffizielle Facebook Blog, veröffentlicht von Rechtsanwalt Thomas Schwenke, in fünf Schritten nach verfolgt werden, was zur Erstellung eines Impressum-Buttons auf Facebook notwendig ist. Oder – wie es funktioniert. Insbesondere nach einer Designänderung.

Link zu Allfacebook.de: http://allfacebook.de/pages/mit-5-schritten-zum-sicheren-fac….

Herr Wilfried Tönnis empfiehlt ebenso bei Abmahnungen ein Check Up des Abmahners durch die Creditreform: Häufig waren die Abmahner insolvent, wurden in einem Fall sogar per Haftbefehl gesucht und waren daher gar nicht zur Abmahnung berechtigt.

Ebenso Abmahnungen unbedingt der IHK melden, da der DIHK ein zentrales Register unterhält. Gewerbsmäßige Abmahnungen sind nicht statthaft, ggf. geht der DIHK dann gegen den Abmahner vor. Abmahnungen nicht unterschreibe, zuerst mit dem für Wettbewerbsrecht zuständigen Justiziar der IHK in Verbindung setzen und klären, ob die Abmahnung überhaupt rechtens ist.

Ob Facebook, LinkedIn oder XING, es ist für Unternehmensprofile zwingend notwendig ein Impressum anzugeben.

In den Augen eines Abmahnanwalts wird bei XING oder bei LinkedIn (als Business-Plattformen) oft definiert, dass ein Profil mit „Gewinnerzielungs-Absichten“ angelegt ist und damit Impressumspflicht besteht. So auch bei einer Facebook-Geschäftsseite (Fanpage).

Herr Jürgen B. Lehner, ein Business Networking Coach, / http://www.xing.com/profile/JuergenB_Lehner) weist bei seinen Seminaren und Vorträgen insbesondere darauf hin, dass zum Beispiel bei Xing der „Über mich“-Part verwendet werden kann, in der etwa als Grafik (nicht für Spam-Robots auslesbar) alle nötigen Angaben eingebunden werden können.

Für Unternehmensprofile ist dies selbstverständlich zwingend.

Sicherheitshalber sollte ein Impressum immer dann auf einer Internet-Plattform angegeben werden, wenn die Seite geschäftlich genutzt wird und – wie es so schön heißt – Gewinnerzielungsabsichten verfolgt.

Das Impressum muss übrigens immer mit maximal 2 Klicks auf der Plattform zu erreichen sein, auf der die Präsenz liegt. Ein Link auf eine externe Seite ist nicht gestattet.

Dazu noch zwei Hinweise: Zum Einen der auf ein Urteil des LG Aschaffenburg, nicht unstreitig und hinsichtlich der „Info“-Angabe zu Recht als weltfremd kritisiert:

http://www.impressum-recht.de/meldung/items/unternehmen-mues…

Zum Anderen der auf die notwendigen Angaben nach § 5 Telemediengesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Diese müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden. Ein gesondertes und als solches gekennzeichnetes Impressum braucht man dafür nicht; nur muß ein normaler Besucher der Website halt sofort verstehen, wo er nach den besagten Angaben zu schauen hat. Auf der normalen Website reicht regelmäßig die Aufführung unter Kontakt o. ä.; man braucht dann nicht zweimal dieselben Angaben. Das LG Aschaffenburg hatte die Facebook-„Info“-Seite insofern für nicht ausreichend deutlich erachtet; das ist sehr zweifelhaft und dürfte einer obergerichtlichen Überprüfung kaum standhalten, da jeder normale Facebook-Nutzer genau dort schauen würde. Im zitierten Fall standen die Angaben allerdings auch nicht dort, sondern man wurde weiterverwiesen auf das Impressum der eigentlichen Website.

Also: Auf jeder Website und Social-Media-Plattformen, wie zum Beispiel bei Xing, LinkedIn und Facebook, die jeweils erforderlichen Angaben (unterschiedlich je nach Beruf etc.) deutlich und leicht auffindbar vermerken, dann droht kein Ungemach!

Ramona Kramp

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